Ergänzungsleistungen helfen in der finanziellen Not

Wenn Renten und Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken, helfen die Ergänzungsleistungen (EL). Sie sichern zusammen mit der AHV oder der IV das Existenzminimum.

Ergänzungsleistungen zur AHV

Wenn Ihre Renten aus der AHV und der beruflichen Vorsorge Ihren Lebensbedarf nicht decken können, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Mit diesen sichern Sie Ihr Existenzminimum. Ergänzungsleistungen sind also keine Sozialhilfe. Um Ergänzungsleistungen beziehen zu können, müssen Sie einen Antrag an Ihre kantonale EL-Stelle richten. 

Beziehen Sie Ergänzungsleistungen, haben Sie Anspruch auf zusätzliche Vergünstigungen. Beispielsweise werden von den EL auch Krankheitskosten entschädigt (Selbstbehalt und Franchise der Krankenkasse, nötige Zahnbehandlungen etc.). Einige Kantone und Gemeinden leisten zusätzliche Zahlungen, um die kantonalen Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten auszugleichen.

Haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen? Berechnen Sie Ihren rechtlichen Anspruch in drei einfachen Schritten.

Zum EL-Rechner

Wo können Sie Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen abklären?

Auf Ergänzungsleistungen besteht ein Rechtsanspruch, es handelt sich daher nicht um Fürsorgeleistungen. Aus der Praxis unserer Sozialberatungen wissen wir, dass viele ältere Menschen dies nicht wissen oder sich dafür schämen, finanzielle Hilfe anzunehmen. Unsere kantonalen und interkantonalen Pro Senectute Organisationen beraten Sie gerne persönlich zum Thema Ergänzungsleistungen.

Anrechenbare Ausgaben 

Ergänzungsleistungen im Pensionsalter ergeben sich aus anerkannten Ausgaben für: 

Dies sind die aktuell geltenden Werte für das Jahr 2023. Aufgrund der unklaren Preisentwicklung werden weitere Anpassungen erwartet. Die Website wird laufend aktualisiert.

  • Alleinstehende: 1'675 Franken
  • Paare: 2'512.50 Franken
Haushalt

Region 1
(grosse Städte)

Region 2
(Agglomeration)
Region 3
(Land)
Alleinlebend 1465 Franken 1420 Franken 1295 Franken
Ehepaar ohne Kinder / Alleinstehend mit einem Kind 1735 Franken 1685 Franken 1565 Franken
Ehepaar mit einem Kind / Alleinstehend mit zwei Kindern 1925 Franken 1845 Franken 1725 Franken
Ehepaar mit zwei und mehr Kindern / Alleinstehend mit drei und mehr Kindern 2100 Franken 2010 Franken 1865 Franken

 

Durchschnittsprämie der regionalen obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Neben den regelmässigen Ergänzungsleistungen können zusätzlich auch Krankheitskosten vergütet werden.

EL-Beziehende müssen keine Serafe-​Gebühren bezahlen.

Personen, die im Heim leben, können weitere Ausgaben geltend machen. 

Anzurechnende Einnahmen

Den anerkannten Ausgaben werden aber auch Einnahmen angerechnet. Darunter fallen unter anderem Renten und weitere Einkünfte sowie Vermögen und Einkünfte, auf die verzichtet wurde.

Mehr zu den Ergänzungsleistungen

Erfahren Sie mehr über wichtige Begriffe und Aspekte der Ergänzungsleistungen.

Anspruchsberechtigt für Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente ist nur, wessen Reinvermögen eine gewisse Schwelle nicht überschreitet. Für Einzelpersonen liegt diese Schwelle bei 100'000, für Ehepaare bei 200'000 Franken. Liegenschaften im Eigentum werden bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung nicht dem Reinvermögen hinzugerechnet, wenn sie selber bewohnt werden. Sie werden ab einem gewissen Wert jedoch teilweise den Einnahmen hinzugerechnet.

Neben den sogenannten periodischen Ergänzungsleistungen, die Anspruchsberechtigte regelmässig und pauschal erhalten, können sie auch Kosten von Krankheiten und Behinderungen durch die Ergänzungsleistungen vergüten lassen. Diese werden jedoch nur vergütet, wenn sie nicht bereits von anderen Versicherungen wie etwa der Krankenkasse, der IV oder der Unfallversicherung getragen werden. Welche Kosten durch die Ergänzungsleistungen vergütet werden können, ist im Grundsatz im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ELG geregelt und wird von den Kantonen genauer definiert.

Bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen wird ein Teil des Vermögens, das über einen bestimmten Freibetrag hinaus geht, als Einnahme angerechnet. Das heisst, dass Anspruchsberechtigte einen Teil ihres eigenen Vermögens abbauen müssen, wenn sie Ergänzungsleistungen erhalten. Dies ist der Vermögensverzehr. Derjenige Teil des Vermögens, der bei Alleinstehenden 30'000 Franken und bei Ehepaaren 50'000 Franken übersteigt, wird bei Rentnerinnen und -rentnern zu einem Zentel als Einnahmen verrechnet und senkt somit die Höhe der Ergänzungsleistungen. Der nicht zu den Einnahmen gerechnete Freibetrag bei selbstbewohnten Liegenschaften beträgt maximal 112'500 beziehungsweise unter gewissen speziellen Voraussetzungen bis zu 300'000 Franken.

Bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen kann ein jährlicher Mietzinsmaximalbetrag als Ausgabe verrechnet werden. Das anrechenbare Mietzinsmaximum ist nach Haushaltsgrösse und geografisch nach drei Preisregionen unterteilt. Die Mietzinsmaxima wurden auf den 1. Januar 2021 den in gestiegenen durchschnittlichen Mieten angepasst. Kantone haben zudem die Möglichkeit, beim Bundesamt für Sozialversicherung eine Erhöhung oder Senkung zu beantragen.

Haushalt

Region 1
(grosse Städte)

Region 2
(Agglomeration)
Region 3
(Land)
1 Person 1465 Franken 1420 Franken 1295 Franken
2 Personen 1735 Franken 1685 Franken 1565 Franken
3 Personen 1925 Franken 1845 Franken 1725 Franken
4 Personen und mehr 2100 Franken 2010 Franken 1865 Franken

 

Für Einzelpersonen, die in einer gemeinschaftlichen Wohnform wie etwa einer Wohngemeinschaft leben, gelten unabhängig von der Haushaltsgrösse folgende monatliche Maximalbeträge:

Region 1 Region 2 Region 3
810 Franken 787,50 Franken 730 Franken

 

Für rollstuhlgängige Wohnungen kann ein Zuschlag von bis zu 6'000 Franken geltend gemacht werden. Für Personen in einer eigenen Liegenschaft gelten spezielle Regeln: Der Eigenmietwert wird als Mietzins angerechnet. Hinzu kommt eine Nebenkostenpauschale von 2'500 Franken pro Jahr.

Sehen Sie die Einteilung der Mietzinsmaxima Ihrer Gemeinde ein.

Mehr erfahren

Haben Sie Fragen zu Ihren Finanzen?

Kontaktieren Sie die Pro Senectute Organisation in Ihrer Nähe oder rufen Sie unsere Infoline 058 591 15 15 an und vereinbaren Sie einen Termin für ein Beratungsgespräch.

Die wichtigsten Änderungen der EL-Reform

Die vom Parlament beschlossene Reform der Ergänzungsleistungen ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Führen die Änderungen im Einzelfall zu Kürzungen der EL, werden die neuen Regelungen erst drei Jahre nach Inkrafttreten der Reform umgesetzt. Kommt es zu einer Erhöhung der EL, gelten die neuen Regelungen bereits ab 2021. Doch was genau bringen die Neuerungen mit sich und wie wirken sie sich auf das Leben von AHV-Beziehenden mit kleinem Einkommen aus? Eine Übersicht über die Änderungen und ihre Auswirkungen auf die Beratungstätigkeit von Pro Senectute:

Eine der wichtigsten Änderungen der EL-Reform betrifft die Anpassung der Mietzinsmaxima – die anrechenbaren Mietzinsen für EL-Beziehende. Bisher waren sie in der ganzen Schweiz gleich und betrugen 1100 Franken für Alleinstehende und 1250 Franken für Ehepaare. Neu gibt es drei verschiedene Mietzinsmaxima, die sich nach der Wohnregion richten. In die Kategorie «Region 1» fallen hauptsächlich die grossen Städte, zur «Region 2» gehören die Agglomerationsgebiete und zur «Region 3» die ländlichen Gegenden. Für Personen mit Anspruch auf die Finanzierung eines Rollstuhls durch die AHV steigt die Mietzinspauschale um 500 Franken pro Monat. Das Mietzinsmaximum ist neu zudem abhängig von der Anzahl Personen im selben Haushalt. Dies hat einen Einfluss auf das Budget von Konkubinatspaaren.

Eine weiteres wesentliches Element der EL-Reform besteht darin, dass das Vermögen stärker gewichtet wird. Für die Berechnung des EL-Anspruchs werden sowohl die Einnahmen als auch das bestehende Vermögen berücksichtigt. Hinzu kommt auch Vermögen, auf das verzichtet oder das verschenkt wurde – der sogenannte Vermögensverzicht. Übersteigt das Vermögen jedoch 100'000 Franken bei einer alleinstehenden Person oder 200'000 Franken bei Ehepaaren, besteht kein Anspruch auf EL. Neu gibt es also eine Vermögensschwelle. Der Wert von selbst bewohnten Liegenschaften wird dabei aber nicht berücksichtigt. 

Eine Änderung gibt es auch beim Freibetrag – der Geldsumme, die bei der Berechnung des Anspruchs nicht berücksichtigt und somit vom anrechenbaren Vermögen abgezogen wird. Bisher betrug der Freibetrag für Alleinstehende 37'500 Franken, neu sind es 30'000 Franken. Für Verheiratete lag der Freibetrag bei 60'000 Franken, seit Januar sind es 50'000 Franken. Gleich bleibt der Freibetrag für eine selbst bewohnte Liegenschaft von 112'500 Franken, beziehungsweise 300'000 Franken, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin im Heim oder Spital lebt. Weiterhin werden zehn Prozent des Vermögens, das den Freibetrag übersteigt, als Vermögensverzehr den Einnahmen angerechnet.

Für die Berechnung des EL-Anspruchs werden sowohl die Einnahmen als auch das bestehende Vermögen berücksichtigt und den Ausgaben gegenübergestellt. Dazu zählt auch Vermögen, auf das verzichtet oder das verschenkt wurde, auch wenn es heute tatsächlich nicht mehr vorhanden ist. Man spricht dabei von «Vermögensverzicht».

Mit der EL-Reform wird der Verbrauch des Vermögens bis zehn Jahre vor der Pensionierung betrachtet. Wurde das Vermögen, neben dem Aufrechterhalten eines angemessenen Lebensstandards, zu einem Grossteil nicht aus wichtigen Gründen ausgegeben, kann ein übermässiger Vermögensverbrauch neu als Vermögensverzicht eingestuft werden. Als wichtige Gründe gelten beispielsweise selbst getragene Krankheits- oder Zahnbehandlungskosten, Ausgaben für den gewohnten Lebensbedarf wenn das Einkommen vor dem EL-Bezug nicht ausreichte, oder Kosten für den Werterhalt einer Liegenschaft.

Allerdings werden bei einem Vermögen von über 100'000 Franken – oder 200'000 Franken bei Ehepaaren – 10% von der Berechnung des übermässigen Vermögensverbrauchs ausgenommen und zum üblichen Verbrauch gezählt. Liegt das Vermögen unter diesem Wert, werden in der Berechnung 10'000 Franken pro Jahr nicht berücksichtigt.

Waren rechtmässig bezogene Sozialversicherungsleistungen bisher nicht rückerstattungspflichtig, gilt neu, dass die bezogene EL bei einem vererbten Vermögen von mehr als 40'000 Franken zurückbezahlt werden muss. Davon betroffen sind EL-Beziehende, die in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen oder über weiteres Vermögen verfügen und dennoch Anspruch auf EL haben. Ehepartnerinnen und -partner sind davon allerdings nicht betroffen. In ihrem Fall gilt die Rückzahlungspflicht erst, wenn beide Personen verstorben sind. Diese Pflicht geht an die gesetzlichen Erben über, wenn entsprechend Vermögen vorhanden ist.

Weitere Änderungen, die Einfluss auf das Budget von AHV-Beziehenden haben:

  • Senkung des EL-Mindestbeitrags
  • Anrechnung der tatsächlichen Krankkassenprämie (bis zur Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie)
  • Für Heimbewohnende werden künftig ebenfalls nur die effektiven Aufenthaltstage als Heimtaxe ausbezahlt. 
  • Für Eigentümerinnen und Eigentümer einer selbst bewohnten Liegenschaft werden die Nebenkosten- und Heizkostenpauschale angehoben

Factsheet Ergänzungsleistungen

Ein Factsheet zur Beratung über Ergänzungsleistungen von Pro Senectute

Bildlegende: Pro Senectute berät ältere Menschen und deren Angehörige kostenlos zu den Themen Finanzen und zu den neuen EL-Regelungen, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten (Bild Pro Senectute Schweiz).